Der Fall «FHNW» und die Willkür der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts

«Gerade so geht es gewissen Leuten, wenn sie an die Regierung kommen, das heisst Beamten werden. Sie scheinen im Wahne zu sein, in ihrer Wahl liege die Berechtigung, um keine Gesetze mehr sich zu kümmern, ja die Pflicht, zu zeigen, wie man Gesetze mit Füssen trete…»
(Zitat aus «Die Käserei in der Vehfreude» von Jeremias Gotthelf)

 

Diese Website ist vor allem für «einfache Geschädigte» interessant oder für Personen, die nicht ausschliessen können, dass sie es in Zukunft werden könnten.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 hat das Bundesgericht, insbesondere seine Strafrechtliche Abteilung, den Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG entgegen dem Willen des Gesetzgebers immer wieder pflichtwidrig ausgelegt. «Einfache Geschädigte“ gehen daher regelmässig des Rechtes verlustig, ihre Beschwerden vor Bundesgericht vorbringen zu können. Sie sind laut Bundesgericht Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) sind, sondern zum Beispiel bloss wegen eines Vermögensdelikts geschädigt worden sind (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Diebstahl, Wucher, Sachentziehung, unbefugte Datenbeschaffung, Sachbeschädigung, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Warenfälschung, Hehlerei etc.).

Diese Website vermittelt zum Themenkomplex die folgenden Informationen:

– Inhalt und Bedeutung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; ursprünglicher Wille des Gesetzgebers. Allein schon der Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG lässt den Willen des Gesetzgebers klar erkennen; eine teleologische Auslegung ist nicht notwendig.
– Anhand des Beispiels Das unaufrichtige Bundesgericht wird gezeigt, dass sich gewisse Richter/-innen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht an Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG halten, sondern ihn gegen Art. 9 der Bundesverfassung verstossend auslegen, obwohl sie auf gewissenhafte Pflichterfüllung geschworen haben.
– Der Bundesrat plante eine Revision des Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. „Einfache Geschädigte“ hätten nach der Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens nicht mehr mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangen können. Die Revision ist allerdings am 5. März 2020 im Nationalrat gescheitert. Die während des Revisionsprozesses geäusserten Meinungen haben deshalb keine unmittelbaren Folgen, tragen aber zum Verständnis von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG bei.

Es wäre im Interesse aller potenziellen «einfachen Geschädigten», dass sich das Bundesgericht so schnell wie möglich wieder an den Willen des Gesetzgebers und den Wortlaut des Gesetzes hält.