Begriffserläuterungen

Viele Rechtsbegriffe findet man zum Beispiel auf der Website der Anwaltskanzlei chkp. Juristendeutsch übersetzt: unser Rechtswörterbuch für Laien oder auf der Website der Zürcher Gerichte Juristisches Wörterbuch für kaufmännische Mitarbeitende.

Beschuldigte Person
«Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird» (Art. 111 Abs. 1 StPO).

«Einfache(r) Geschädigte(r)»
Eine Definition findet sich zum Beispiel im Leitentscheid des Bundesgerichtes BGE 136 IV 41 (Erwägung 1.1). Demnach ist eine „einfache Geschädigte“ eine Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist.
«Einfacher Geschädigter» ist daher jemand, der beispielsweise wegen Ehrverletzung, Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch oder wegen Vermögensdelikten (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Diebstahl, Wucher, Sachentziehung, unbefugte Datenbeschaffung, Sachbeschädigung, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Warenfälschung, Hehlerei etc.) in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

Formelle Rechtsverweigerung (von https://www.rechts-verweigerung.ch/formelle-rechtsverweigerung)
«Eine formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinne ist gegeben, wenn ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
– ein Begehren nicht behandelt
– ein Begehren nur mit ungerechtfertigter Verzögerung erledigt
– ein Begehren nur mit unzureichender Begründung ablehnt
– die Parteistellung grundlos verschlechtert.»
BGE 135 I 6 (E. 2.1): «Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste.»

Geschädigte Person
„Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist“ (Art. 115 Abs. 1 StPO).

Lüge (gemäss Duden)
Absichtlich, wissentlich geäusserte Unwahrheit.

Offizialdelikt
Delikt, das von Amtes wegen verfolgt wird, sobald die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) davon Kenntnis haben.

Opfer
Was ein Opfer ist, wird in Art. 1 Abs. 1 OHG (Opferhilfegesetz) definiert: „Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).“

Partei
Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren (Art. 104 Abs. 1 StPO).

Privatklägerschaft
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

Rechtsmittel
«Die Strafprozessordnung kennt drei Rechtsmittel: die Beschwerde, die Berufung und die Revision (…) Als Rechtsmittel bezeichnet man alle rechtlichen Instrumente, mit denen sich jemand gegen aussenwirksame behördliche Massnahmen wehren kann» (aus Prof. Dr. Tonio Walter: «Die Rechtsmittel der StPO – allgemeine Regeln und Beschwerde». Vorlesung in Zürich am 11. Dezember 2015).

StPO
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (am 1. Januar 2011 in Kraft getreten).

Teleologie
«Die teleologische Auslegung wird heutzutage häufig als das Kernstück der Auslegungsmethoden angesehen, die im Zweifel den Ausschlag gibt. Sie erfordert, den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel mit dieser Rechtsnorm erreicht werden soll (also Sinn und Zweck der Norm)» (aus Wikipedia).

Untersuchungsgrundsatz
Art. 6 Abs. 1 StPO: «Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.»
Art. 6 Abs. 2 StPO: «Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»
Aus dem Untersuchungsgrundsatz leitet sich der Grundsatz «in dubio pro duriore» (lateinisch für: „Im Zweifel für das Härtere“) ab; er ist ein Teilaspekt des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91).
Er bedeutet u. a., dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGE 138 IV 186, E. 4.1).

Willkür
Art. 9 Bundesverfassung: «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Das Bundesgericht versteht unter «willkürlich» «offensichtlich unrichtig» (BGE133 II 249) und der Duden (www.duden.de) «Nicht nach einem System erfolgend, sondern wie es sich zufällig ergibt.»