Das unaufrichtige Bundesgericht

Aufgrund meiner Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung und wegen eines Anfangsverdachts ordnete der Staatsanwalt die polizeiliche Einvernahme der Verantwortlichen an. Diese Einvernahmen erhärteten den Verdacht der Veruntreuung. Just in diesem Moment stellte der Staatsanwalt das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung ein. Hauptsächliche Begründung: „…Aus diesen Ausführungen des Privatklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 erhellt, dass den Beschuldigten vom Privatkläger keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorgeworfen wird, zumal eine solche auch nicht erkennbar wäre… Ferner erhellt aus den Ausführungen des Privatklägers betreffend das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten zugleich, dass die Beschuldigten nicht vorsätzlich gehandelt haben bzw. vorsätzliches Handeln ihnen zumindest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann…“

Dass bei Offizialdelikten allein der Privatkläger den Beschuldigten Bereicherungsabsicht und Vorsatz nachweisen muss, ist absurd. Gegen die groteske, gegen den Untersuchungsgrundsatz und gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore» verstossende Einstellungsverfügung erhob ich erfolglos Beschwerde beim Obergericht und danach beim Bundesgericht. Zu meiner Beschwerde-Legitimation äusserte ich mich folgendermassen: «Wie aus der nachfolgenden Begründung detaillierter hervorgeht, haben die verantwortlichen Personen meiner ehemaligen Arbeitgeberin das Patent US8440221 (Zumbrunn et. al.) für mehrere hunderttausend Dollar verkauft. Einen Teil des mir als Erfinder aufgrund des GAV zustehenden Anteils haben sie verun­treut und überdies den mir zustehenden Anteil an zukünftigen Lizenzerträgen pflichtwidrig um 80 % gemindert.»

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sprach mir die Beschwerdelegitimation mit den folgenden Sätzen ab und trat auf meine Beschwerde nicht ein (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2017 vom 25. September 2017):
“Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, gegen wen sich solche Ansprüche konkret richten könnten. Aufgrund der geltend gemachten Straftat ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilansprüche es sich handeln könnte (vgl. Urteil 6B_1262/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4). Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, ihm im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess gegenüber den Beschuldigten die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in der Sache daher nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert.»

Das Nichteintreten ist gleichbedeutend mit einer formellen Rechtsverweigerung. Die Bundesrichter/-innen schreckten bei der Urteilsfindung selbst nicht vor Lügen zurück*: Sie bestritten meine Beschwerdelegitimation, obwohl aufgrund der in meiner Beschwerde namentlich aufgeführten Beschuldigten klar war, gegen wen sich meine Zivilforderungen richteten, obwohl ich mich in meiner Be­schwerde zur Legitimation geäussert hatte, obwohl ich aufgrund der geltend gemach­ten Straftaten geschildert hatte, um welche Zivilforderungen es ging, und dies selbst für ein juristisches Greenhorn „aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich“ ist. Auch das ausgefüllte Formular «Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren» lag dem Bundesgericht vor. In dieser Erklärung zu Händen der Staatsanwaltschaft hatte ich erklärt, dass ich mich sowohl als Zivilkläger (mit einer Schadensersatzforderung) als auch als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen möchte; ich hatte auch angegeben, gegen wen sich meine Ansprüche richten und um welche Zivilansprüche es sich handelt.

Wie willkürlich – im Sinn von «wie es sich zufällig ergibt» – die Strafrechtliche Abteilung urteilt, zeigen z. B. deren Urteile 6B_114/2016 vom 20.09.2016 und 6B_978/2013 vom 19.05.2014: Beide Entscheide entsprechen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers.
In den E. 1 von 6B_114/2016 wird folgendes erwogen: «Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu ihrer Legitimation. Sie haben aber am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und Zivilforderungen gestellt, die infolge Freispruchs auf den Zivilweg verwiesen wurden. Eine mögliche Auswirkung des angefochtenen Entscheids auf ihre Zivilansprüche kann als offensichtlich bezeichnet werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.»
Mit dem Entscheid 6B_978/2013 sind die Richter der Strafrechtlichen Abteilung sogar auf eine Beschwerde eingetreten, obwohl der Beschwerdeführer «weder im vorinstanzlichen Verfahren Zivilansprüche geltend gemacht noch in der Beschwerde dargelegt (hat), aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf allfällige Zivilforderungen auswirken kann.»
Der stossende Charakter des Urteils 6B_352/2017 und der Verstoss gegen Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG tritt damit noch deutlicher zutage.

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* Für das Bundesstrafgericht ergeben allerdings solche Lügen keinen Anhaltspunkt für Amtsmissbrauch (s. Beschluss der Beschwerdekammer vom 2. Mai 2018; BB. 2018.63). Lügen können «keinen hinreichenden Tatverdacht» begründen. Um so urteilen zu können, gingen die Richter/innen des Bundesstrafgerichts in Verkennung der Tatsachen davon aus, dass sich «die Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich gegen den Inhalt des Urteils richten.» Dabei ging es nicht um den Inhalt des Urteils, sondern um die Lügen im Zusammenhang mit der Urteilsfindung.
Im Gegensatz zum deutschen Strafgesetzbuch kennt das Schweizerische Strafgesetzbuch den Straftatbestand der Rechtsbeugung nicht. § 339 des deutschen StGB lautet: «Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.» Schweizer Richter können daher das Recht beugen, ohne sich strafbar zu machen.

Zu meinem Schadenersatzbegehren auf der Basis von Art. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) («Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten») äusserte sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2018 u. a. folgendermassen: «Ob ein inhaltlicher Mangel eines Urteils oder ein Fehler im Verfahren, der zum Erlass eines Urteils führte, gerügt wird, ist im Hinblick auf Art. 12 VG irrelevant. Auch im zweiten Fall läuft die Rüge darauf hinaus, dass ein formell rechtskräftiges Urteil überprüft werden müsste, was aufgrund von Art. 12 VG unzulässig ist … Zu präzisieren bleibt dazu, dass das von Ihnen beanstandete prozessuale Vorgehen des Bundesgerichts (Lügen bei der Urteilfindung, Missachtung des Bundesgerichtsgesetzes und/oder der Bundesverfassung) für sich alleine gar keine schädigenden Auswirkungen entfalten konnte. Das beanstandete prozessuale Vorgehen konnte sich erst via die angebliche Fehlerhaftigkeit der (formell rechtskräftigen) Urteile schädigend auswirken, nämlich soweit Ihnen mit den Urteilen Gerichtskosten auferlegt wurden. Einer Überprüfung der bundesgerichtlichen Urteile aber steht Art. 12 VG entgegen.»