Von W. Zumbrunn
Im Jahr 2003 war ich privatrechtlich angestellter Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fachhochschule Solothurn Nordwestschweiz (FHSO) und in einer Arbeitsgruppe im Bereich der Medizintechnik tätig. Die technische Direktorin akquirierte einen Teil aus einem Projekt, an dem bereits Mitarbeiter der Universität Basel und der Fachhochschule beider Basel arbeiteten. Es ging um ein Gerät, das man auf dem Körper tragen konnte und welches zeitgesteuert über die Haut Wirkstoffe abgeben konnte. Die Idee stammte von einem US-Amerikaner, der später die Firma Chrono Therapeutics gründete. Die Zusammenarbeit und auch die Höhe allfälliger zukünftiger Lizenzzahlungen waren in einem Konsortialvertrag geregelt.
Bei den Arbeiten am oben erwähnten Produkt machte ich eine Gelegenheitserfindung und meldete sie mit dem Einverständnis meines direkten Vorgesetzten am 27. Oktober 2003 in der Schweiz an. Das Konsortium wertete die Erfindung allerdings als unnütz. Meine Arbeitgeberin unterliess in der Folge die für die Inanspruchnahme des Patents notwendigen Schritte gemäss Art. 332 Abs. 3 Obligationenrecht; sie hat sich dieses Patent also widerrechtlich angeeignet.
Lange Zeit hörte ich nichts mehr vom Projekt. Dann, am 1. April 2005, wurde mir von der technischen Direktorin eine sogenannte «Declaration for Utility or Design Patent Application 37 CFR 1.63» zur Unterschrift vorgelegt. Erst jetzt erfuhr ich, dass auf der Basis meiner Schweizer Patentanmeldung an der Universität Basel heimlich weitergearbeitet worden war: Am 15. September 2004 hatten die Universität Basel und meine Arbeitgeberin ohne mein Wissen unter meinem Namen und unter der Nummer US 10/711,389 in den USA ein Patent angemeldet.
In den USA ist zuerst der Erfinder der Eigentümer der Patentanmeldung, und er muss eine Erklärung (Declaration) abgeben, dass er an der Erfindung beteiligt war und dass er den Inhalt und die Ansprüche der Anmeldung gesehen und verstanden hat; falsche Angaben können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet werden. Weil ich dies wusste, verlangte ich Einsicht in die Anmeldeunterlagen. Die technische Direktorin ging auf diese Forderung nicht ein. Stattdessen wurde mir prophezeit, dass ich mir bei einer Verweigerung der Unterschrift ernsthafte Nachteile einhandeln würde. Derart unter Druck gesetzt, wandte ich mich an das US-Patentamt. Gleichzeitig nahm ich Kontakt mit dem zuständigen amerikanischen Patentanwalt auf. Natürlich kannte er die Bestimmungen des US-Patentrechts; deshalb sandte er mir den Text der Anmeldung zu. Ich konnte ihn lesen, verfasste einen Review zu Händen des US-Patentamtes und leistete anschliessend meine Unterschrift unter die Declaration.
Am 1. Januar 2006 ging die Fachhochschule Solothurn Nordwestschweiz im Fusionsprodukt FHNW (Fachhochschule Nordwestschweiz) auf. Die technische Direktorin der ehemaligen FHSO wurde Direktorin der Hochschule für Life Sciences. Bereits am 4. Januar 2006 versuchte die FHNW mich zu entlassen – so wie es mir angedroht worden war. Allerdings stellte sich der Entlassungsversuch nach monatelangem Rechtsstreit als missbräuchlich heraus.
Im Juli 2007, bei einer Due Diligence von Investoren, kam meine Korrespondenz mit dem US-Patentamt zum Vorschein und verursachte neue Streitigkeiten. Der amerikanische Partner behauptete, dass meine Korrespondenz den Wert der Patentanmeldung stark verringert habe. Er drohte mit Schadenersatzforderungen. Die Universität Basel und die FHNW willigten deshalb in eine 80-prozentige Reduktion der zukünftigen Lizenzzahlungen ein.
Im Oktober 2008 gelang es der FHNW dann, mich zu entlassen. Dabei machte sie mir u. a. zum Vorwurf, dass ich mit meiner anfänglichen, angeblich pflichtwidrigen Unterschriftsverweigerung und der Korrespondenz mit dem US-Patentamt einen erheblichen finanziellen Schaden verursacht habe, dass ich Miterfindern die ihnen zustehende Entschädigung habe entziehen wollen und dass ich aus der Unterschriftsverweigerung Kapital habe schlagen wollen. Meines Erachtens sind dies gravierende Persönlichkeitsverletzungen.
Am 3. Dezember 2012 verkauften die Universität Basel und die FHNW das Patent US8440221 (Zumbrunn et al.) für mehrere hunderttausend Dollar an die vom amerikanischen Partner gegründete Firma Chrono Therapeutics; sie hatte u. a. die weltberühmte Mayo Clinic und die NIH (National Institutes of Health) als Partner und konnte über 80 Millionen Dollar Risikokapital akquirieren (Shutdown 2019; neuer Eigentümer des Patents seit 23. Februar 2021: MORNINGSIDE VENTURE INVESTMENTS LIMITED, MASSACHUSETTS).
Erfinder erhalten gemäss den Vorschriften der Universität Basel bzw. der FHNW 40 % bzw. ein Drittel des Verkaufsnettoerlöses. Um den Anteil der Erfinder zu vermindern, wurden vom Verkaufserlös artfremde Kosten abgezogen. Deswegen reichte ich 2015 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung – beides sind Offizialdelikte – Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen ein und machte eine Zivilforderung geltend.