Nach einem Strafverfahren kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegen Entscheide der Rechtsmittelinstanz (bestimmte Abteilungen der Ober- bzw. Kantonsgerichte) können die Parteien „Beschwerde in Strafsachen“ bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erheben.
Zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Was der Gesetzgeber ursprünglich unter „rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids“ verstand, geht aus der „01.023 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001“ (Seite 4318) hervor: „Materielle Voraussetzung ist das Bestehen eines rechtlich geschützten Interesses, was der heutigen Rechtslage entspricht. Die Liste in Buchstabe b zählt die üblichen Fälle auf, in denen diese zweite Voraussetzung in der Regel erfüllt ist. Sie hat jedoch nur beispielhaften Charakter (…) Der beispielhafte Charakter der Liste hat ferner zur Folge, dass es einer darin nicht genannten Person nicht von vorneherein verwehrt wäre, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils geltend zu machen (…) Die Generalklausel des rechtlich geschützten Interesses genügt daher vollauf…“
Sachverständige wie M. Thommen* (Bundesgerichtsschreiber) und H. Wiprächtiger (Bundesrichter) vertraten die gleiche Meinung. In Kapitel „3.3 Legitimation“ ihres Aufsatzes „Die Beschwerde in Strafsachen» vertraten diese beiden Sachverständigen im Jahr 2006, kurz vor dem Inkrafttreten des BGG, die folgende, mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende Meinung:
«Weiter muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bestehen (lit. b). Es folgt eine «beispielhafte» Aufzählung der beschwerdeberechtigten Personen, die sich an das geltende Recht anlehnt. Im Gegensatz zu bisher ist die Liste jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht abschliessend (…) Sicher ist zunächst, dass die Legitimation gegenüber bisher nicht eingeschränkt werden sollte. Eine Einschränkung wäre mit der in der Revision anvisierten Verbesserung des Rechtsschutzes nicht vereinbar. Neu ist, dass Legitimation primär allgemein, d.h. über die vorinstanzliche Verfahrensteilnahme und das Rechtsschutzinteresse, definiert wird. Wer diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist unabhängig von der Aufzählung in der Liste beschwerdeberechtigt.»
* Heute ist Herr Dr. iur. Marc Thommen Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich.