Die Meinung der GPKs
Am 9. Oktober 2017, am 6. November 2017, am 29. November 2017 und am 12. Dezember 2017 habe ich den Geschäftsprüfungskommissionen (GPKs) des eidgenössischen Parlaments geschrieben und ihnen detailliert die oben erwähnte formelle Rechtsverweigerung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geschildert. Im konkreten Fall ging es auch darum, dass gewisse Bürger – im Gegensatz zu anderen – keinen Zugang zum obersten Gericht erhalten. Gemäss ihren Handlungsgrundsätzen (s. unten) hätten die GPKs nun einschreiten müssen.
Am 9. Januar 2018 erhielt ich von der GPK-N endlich das folgende Schreiben:
„Mit Ihrem oben erwähnten Schreiben an die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) werfen Sie der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vor, willkürliche Entscheide zu treffen, um nicht auf Beschwerden eintreten zu müssen, bzw. diese „effizient“ erledigen zu können. Mit dieser „effizienten“ Erledigung würden fehlerhafte Staatsanwaltschaften, Vorinstanzen und im Strafverfahren involvierte, mächtige und einflussreiche Parteien geschützt.
In Ihren am 6. und 29. November und am 12. Dezember 2017 nachgereichten Schreiben weisen Sie auf weitere Bundesgerichtsentscheide hin, welche Ihrer Meinung nach willkürlich sind. Insbesondere stossen Sie sich daran, dass Revisionsentscheide am Bundesgericht durch die jeweils gleiche Richterbank gefällt werden wie die ursprünglichen Entscheide.
Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht des Parlaments über das Bundesgericht aus. Diese Oberaufsicht beschränkt sich jedoch auf die Geschäftsführung des Bundesgerichts und umfasst nicht die Befugnis, Entscheide des Bundesgerichts aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide ist ausgeschlossen (Art. 26 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes, SR 171.10). Die von Ihnen aufgeführten Kritikpunkte betreffen ausschliesslich die richterliche Tätigkeit des Bundesgerichts, nicht deren Geschäftsführung. Eine Überprüfung durch die GPK ist damit ausgeschlossen […]“
Mit diesem Schreiben stritten die GPK also ab, dass sie überprüfen sollten, dass jeder Bürger in gleicher Weise Zugang zum obersten Gericht erhält oder dass sie bei formellen Rechtsverweigerungen oder wegen Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze einschreiten. Lügen bei der Urteilsfindung verletzen ihres Erachtens keine fundamentalen Verfahrensgrundsätze. Plötzlich wollten sich die GPK darauf beschränken, die Geschäftsführung des Bundesgerichtes zu überprüfen. Auch die Aufgaben, mehr Transparenz zu schaffen, das Vertrauen der Bevölkerung in die Institutionen zu festigen und zur Behebung und/oder Vorbeugung von Mängeln und Missständen beizutragen, waren plötzlich kein Thema mehr. Mit ihrer Weigerung, im konkreten Fall etwas zu unternehmen, verstiessen die GPK gegen ihre eigenen Grundsätze und haben sich deshalb selbst ad absurdum geführt.
—————-
Aufgaben der GPK
Was die GPK tun können und sollten, steht zum Beispiel im «Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 28. Juni 2002» (Parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte): «… An diesen Sitzungen wurden aktuelle Probleme des Gerichts und der Rechtsprechung besprochen, Urteile erörtert … oder gesetzgeberischer Handlungsbedarf aufgrund verschiedener Urteile eruiert… Aus Gründen der Gewaltenteilung kommentieren die GPK keine Einzelurteile der eidgenössischen Gerichte. Sie beobachten jedoch die Tendenzen der Rechtsprechung und erörtern sie gelegentlich mit dem BGer im Hinblick auf allfällige Mängel oder Lücken in der Gesetzgebung. Hinweise auf Mängel im Gesetzesvollzug können zu vertieften Überprüfungen durch die GPK führen… Weiter sei erwähnt, dass die GPK regelmässig gegen die Gerichte des Bundes gerichtete Aufsichtsbeschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder wegen Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze behandeln und so weitere Informationen zur Arbeit der Gerichte, insbesondere zu problematischen Punkten in der Verfahrensgesetzgebung, erhalten. Auch betrachten es die GPK als Aufgabe der Oberaufsicht, darüber zu wachen, dass jeder Bürger in gleicher Weise Zugang zum obersten Gericht erhält. Dieser Zugang soll weder durch eine allzu enge Beurteilung der formellen Voraussetzungen, noch durch die finanzielle Lage einer Partei ungebührlich beeinträchtigt werden…»
—————-
Auszüge aus Sachbereiche GPK und aus den Handlungsgrundsätzen der Geschäftsprüfungskommissionen:
«Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben gemäss Artikel 169 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 26 des Parlamentsgesetzes (ParlG) im Auftrag der eidgenössischen Räte u. a. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der eidgenössischen Gerichte aus.
Bei der Oberaufsicht handelt es sich um eine politische Kontrolle von Exekutive und Judikative durch das Parlament. Dabei beurteilt das Parlament die Geschäftsführung der Bundesbehörden und gibt Empfehlungen für die Zukunft ab. Ziel der Oberaufsicht ist es, die demokratische Verantwortlichkeit der Bundesbehörden zu stärken (Accountability), mehr Transparenz zu schaffen, das Vertrauen der Bevölkerung in diese Institutionen zu festigen, zur Behebung und/oder Vorbeugung von Mängeln und Missständen beizutragen und einen Lernprozess einzuleiten, der die Problemlösungskapazität der Behörden steigert.
Die Kommissionen überprüfen insbesondere,
– ob die Bundesbehörden im Sinne der Verfassung und der Gesetze handeln;
– ob die vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben erfüllt und die Ziele erreicht worden sind (Überprüfung der Rechtmässigkeit);
– ob die vom Staat getroffenen Massnahmen sinnvoll sind … (Überprüfung der Zweckmässigkeit);
– ob die vom Staat getroffenen Massnahmen die gewünschte Wirkung haben (Überprüfung der Wirksamkeit).
Sie sind offen für Hinweise auf Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten in den kontrollierten Institutionen.»