Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_731/2014 vom 7. August 2014
Betroffener: Herr Alexander Müller, 8122 Binz.
Vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Christa Stamm, A M T Rechtsanwälte, Birmensdorferstrasse 83, CH-8003 Zürich.
In den Erwägungen 2 des Urteils 6B_731/2014 vom 7. August 2014 steht: «Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren eine Zivilforderung gegen den Beschwerdegegner 2 gestellt hätte.» Aufgrund dieser Erwägung wurde Herrn A. Müller das Beschwerderecht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG abgesprochen.
Herr A. Müller hatte jedoch in den Vorverfahren eine Zivilforderung gestellt (siehe https://dailytalk.ch/eigenartiges-bundesgerichtsurteil/). Damit wäre er ganz klar zur Beschwerde berechtigt gewesen.
Die Behauptung des Bundesgerichtspräsidenten Denys, dass der Beschwerdeführer keine Zivilforderung gestellt habe, war deshalb eine Lüge.
Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_61/2018 vom 22. August 2018
Betroffener: Philippe T.
Siehe Bericht in der Basler Zeitung «Das Bundesgericht erfindet eine Kurve.»
In diesem Fall haben der Bundesgerichtspräsident Denys (Grüne), Bundesrichterin Jametti (SVP) und die Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari (CVP) der Steinenschanze in Basel, einer schnurgeraden Nebenstrasse, eine Kurve «angedichtet» – was nichts anderes als eine Lüge ist.
Meinung von Philippe T. (Zitat aus dem oben erwähnten Artikel der BaZ): «Man will einfach einen Querulanten wie mich nicht gewinnen lassen und schützt die Kollegen der kantonalen Gerichte, für die es sonst peinlich werden könnte.»